Geoportal Südtirol

Südtiroler Bürgernetz - Ihr Portal zur öffentlichen Verwaltung

INSPIRE

Dem Aufbau der INSPIRE-Geodateninfrastruktur in Südtirol liegen folgende gesetzliche Bestimmungen zu Grunde: Zum Einen die Richtlinie 2007/2/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Union (INSPIRE) und zum Anderen das nationale Gesetzesdekret Nr. 32 vom 27. Jänner 2010 (DLgs. 32/2010) zur Durchführung der Richtlinie.

Die Richtlinie sieht unter anderem einen dichten Zeitplan vor: die Öffentliche Verwaltung in Südtirol und die im Landesgebiet tätigen Körperschaften sind verpflichtet, an bestimmten Terminen die entsprechenden interoperablen Geodaten und Geodatendienste der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Mit dem Vorgängerprodukt dieses Geoportals ist es dem GIS-Kompetenzzentrum bisher gelungen, die ersten Termine einzuhalten, die vom nationalen „Decreto Legislativo 32/2010“ vorgeschrieben worden sind. So wurden z.B. der Zentralverwaltung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit der Datenkatalog mit den Metadaten der Landesverwaltung und der Darstellungsdienst zur Verfügung gestellt.

Um die Softwarelösungen der INSPIRE-Geodateninfrastruktur möglichst offen und kostensparend zu realisieren, werden diese auf der Basis von Open Source Plattformen entwickelt.

Alle Geodatendienste dieses Geoportals stehen nun auch allen interessierten Privatpersonen und Unternehmen frei zur Verfügung. Von Anfang an sind die in den INSPIRE-Richtlinien vorgesehenen Meilensteine eingehalten worden.

Alle Geodatendienste, die das GIS-Kompetenzzentrum im Rahmen der INSPIRE-Geodateninfrastruktur entwickelt hat, halten konsequent die Standards der EU-Kommission ein.
Diese Standards sind in Zusammenarbeit mit dem Open Geospatial Consortium (OGC), der International Organization for Standardization (ISO) und dem Joint Research Centre (JRC) entwickelt worden.

In Anlehnung an das INSPIRE-Programm hat das GIS-Kompetenzzentrum zudem weitere Standard-Dienste zur Unterstützung der Anwendungskooperation zwischen den Behörden und den Unternehmen realisiert (z.B. im Bereich Tourismus). Daraus entstanden ist eine erste Version des Dienstes "Tourismuskarte", der Lokalisierdienst und der Routingdienst für Wanderwege. Auf diese „Tourismus-Dienste“ wird in einer eigenen Seite dieses Portals hingewiesen.

Die Einhaltung der OGC-, ISO- und INSPIRE-Standards im behördenübergreifenden geografischen Informationssystem verursachen anfänglich zwar einen gewissen Zusatzaufwand, langfristig führt die strikte Einhaltung der Europäischen Richtlinien zur Vereinfachung der Geodateninfrastruktur (GDI) und ermöglicht eine Einsparung bei den Kosten. Infolge der Standardisierung und der entsprechenden Vereinfachung war es möglich, die GDI der Landesverwaltung zu einer behördenübergreifenden GDI auszubauen.

INSPIRE sieht die besondere Behandlung von 34 Datenthemen vor, die vorwiegend umweltrelevanten Charakter besitzen. Diese 34 Datenthemen sind in drei Hauptkategorien eingeteilt, die den drei Anhängen (Annex I, Annex II und Annex III) der Richtlinie entsprechen.

Die Datensätze, die diesen 34 Datenthemen entsprechen, müssen vorzu publiziert und in ihrer Struktur den INSPIRE Datenspezifikationen (DS) angepasst werden. Dieser Prozess ist allgemein als INSPIRE-Datenharmonisierung bekannt.

Anhang I

GEODATEN-THEMEN GEMÄSS ARTIKEL 6 BUCHSTABE A, ARTIKEL 8 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9
BUCHSTABE A DER INSPIRE-RICHTLINIE

  1. Koordinatenreferenzsysteme
    Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.
  2. Geografische Gittersysteme
    Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.
  3. Geografische Bezeichnungen
    Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.
  4. Verwaltungseinheiten
    Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.
  5. Adressen
    Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.
  6. Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)
    Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.
  7. Verkehrsnetze
    Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt.
    Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen sowie das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (1) und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.
  8. Gewässernetz
    Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (2) und in Form von Netzen.
  9. Schutzgebiete
    Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.

(1) ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung(EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

Anhang II

GEODATEN-THEMEN GEMÄSS ARTIKEL 6 BUCHSTABE A, ARTIKEL 8 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 BUCHSTABE B DER INSPIRE-RICHTLINIE

  1. Höhe
    Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie.
  2. Bodenbedeckung
    Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern.
  3. Orthofotografie
    Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.
  4. Geologie
    Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.

Anhang III

GEODATEN-THEMEN GEMÄSS ARTIKEL 6 BUCHSTABE B UND ARTIKEL 9 BUCHSTABE B DER INSPIRE-RICHTLINIE

  1. Statistische Einheiten
    Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.
  2. Gebäude
    Geografischer Standort von Gebäuden.
  3. Boden
    Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität.
  4. Bodennutzung
    Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (z. B. Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete).
  5. Gesundheit und Sicherheit
    Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.).
  6. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste
    Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser.
  7. Umweltüberwachung
    Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden.
  8. Produktions- und Industrieanlagen
    Standorte für industrielle Produktion, einschließlich der Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte, die durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (1) erfasst werden.
  9. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen
    Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen).
  10. Verteilung der Bevölkerung — Demografie
    Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich der Bevölkerungsmerkmale und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.
  11. Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten
    Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.
  12. Gebiete mit naturbedingten Risiken
    Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), z. B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.
  13. Atmosphärische Bedingungen
    Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Mess-Standorte.
  14. Meteorologisch-geografische Kennwerte
    Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.
  15. Ozeanografisch-geografische Kennwerte
    Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe usw.).
  16. Meeresregionen
    Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen
  17. Biogeografische Regionen
    Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.
  18. Lebensräume und Biotope
    Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.
  19. Verteilung der Arten
    Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.
  20. Energiequellen
    Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.
  21. Mineralische Bodenschätze
    Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze.

(1) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, s. 1).

Zeitlicher Rahmen des INSPIRE-Programmes

Das INSPIRE-Programm sieht folgende Meilensteine vor. Einige davon sind durch das Geoportal bereits umgesetzt.

Implementation roadmap

Aus diesem Diagramm ist ersichtlich, dass die nächsten Meilensteine (21.10.2015, 23.11.2017 und 21.10.2020) die sogenannte Datenharmonisierung vorsehen. Das bedeutet, dass innerhalb dieser Zeitspanne alle Datensets der Südtiroler Geoportal-Partner, die den 34 INSPIRE-Geodatenthemen zuzuordnen sind, der Öffentlichkeit in einer standardisierten Struktur zur Verfügung gestellt werden müssen.

Rechtlicher Rahmen (europäisch, national und lokal) des INSPIRE-Programmes

Die INSPIRE-Richtlinie besteht aus zwei rechtlich verpflichtenden Instrumenten: die Richtlinie selbst und die sogenannte „Implementing Rules“ (Durchführungsbestimmungen). Die Durchführungsbestimmungen werden von „Technical Guidances“ (technische Anleitungen) begleitet.

Die technischen Anleitungen sind im Unterschied zu den Durchführungsbestimmungen nicht rechtlich bindend. Sie sind jedoch für die technische Implementierung der Softwarekomponente der Geodaten-Infrastruktur sehr nützlich, die zur Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen notwendig ist.

Zusätzlich zu den technischen Anleitungen zum Bau der INSPIRE-konformen Softwarekomponenten gibt es die sogenannten „Data Specifications“ (Datenspezifikationen). Diese zeigen auf, wie die in einer INSPIRE-konformen Geodaten-Infrastruktur angebotenen geografischen Daten (innerhalb 21.10.2020) strukturiert sein müssen.

Geodaten-Infrastruktur

In der Folge die wichtigsten Unterlagen der INSPIRE-Richtlinie:

Brüssel:

Rom:

  • DECRETO LEGISLATIVO 27 gennaio 2010 , n. 32. Attuazione della direttiva 2007/2/CE, che istituisce un’infrastruttura per l’informazione territoriale nella Comunità europea (INSPIRE).
  • DECRETO 10 novembre 2011 DELLA PRESIDENZA DEL CONSIGLIO DEI MINISTRI. Regole tecniche per la definizione del contenuto del Repertorio nazionale dei dati territoriali (RNDT)
  • Codice dell’amministrazione digitale ("Dati territoriali" Art. 59, "Cooperazione applicativa" Art. 17, 41, 68, 72, 73, 76, 78, 79, “Accesso e riutilizzo dei dati” Art. 52, “Dati di tipo aperto” Art. 68) •

Bozen: