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Open Government Data

Was bedeutet Open Government Data?

Öffentliche Daten ("Dati Pubblici") sind in der Regel alle von einer öffentlichen Stelle erstellten, gesammelten oder verwalteten Daten.
Nicht zu den öffentlichen Daten gehören aber all jene Datenbestände des öffentlichen Sektors, welche Informationen beinhalten, deren Verbreitung die Privacy, das Urheberrecht oder die öffentliche Sicherheit verletzen würde. Die Publikation dieser Daten liegt nicht im öffentlichen Interesse und deshalb dürfen sie von den öffentlichen Stellen nicht verbreitet werden.

Die öffentliche Verwaltung erzeugt, sammelt, verarbeitet und verbreitet eine Vielzahl von Dokumenten und Informationen: Ein Großteil der in den Wirtschafts- und Politikteilen der Zeitungen zitierten Dokumente, die Verwaltung des Territoriums und der Umwelt, zahlreiche Beziehungen zwischen Privatpersonen und viele wirtschaftliche Tätigkeiten basieren auf Dokumente und Informationen, die von der öffentlichen Verwaltung ausgearbeitet werden.

Innerhalb des sehr breiten Spektrums der öffentlichen Daten gibt es verschiedene Arten von Dokumenten: Einige von ihnen unterliegen genauen Auflagen, wie zum Beispiel dem Schutz der nationalen Sicherheit oder dem Datenschutz, andere hingegen können ohne Einschränkungen verbreitet werden.

Eine gesetzlich geregelte Form der Kommunikation betrifft die Art und Weise der Weiterverwendung der Dokumente, die öffentlichen Daten beinhalten, die von öffentlichen Verwaltungen im Bereich ihrer institutionellen Aufgaben erstellt wurden, die sogenannten "Public Sector Information" (PSI).
Es handelt sich hierbei um Daten und/oder Dokumente, die von der öffentlichen Verwaltung im Sinne der Weiterverwendung erstellt wurden und nach einer Serie von Kontrollen verbreitet werden können (nationales Gesetzesdekret Nr. 36/06).
Der Datenaustausch kann über traditionelle Kanäle erfolgen (z.B. Zustellung von Strafen am Wohnort, Veröffentlichung im Amtsblatt, öffentliche Anschlagtafeln) oder über das Internet, über Webseiten und Kataloge, die die wiederverwendbaren Daten bereitstellen.

Aus wirtschaftlicher Sicht stellen Open Data einen signifikanten Wert für alle öffentlichen oder privaten Wirtschaftsunternehmer dar, die im Markt der öffentlichen Information tätig sind. Diese Akteure investieren zunehmend in Technologien der Informationsverarbeitung. Somit können Open Government Data (OGD) das Wirtschaftswachstum unterstützen.
Als Beispiel kann man hier die von der öffentlichen Verwaltung bereitgestellten Wetterdaten nehmen. Diese stellen für private Unternehmen, die Wetterdienste bereitstellen, einen großen Wert dar.
Als weitere Beispiele können jene Geodaten genannt werden, die für Betreiber von Tourismusportalen interessant sind, z.B. Straßennetz, Wander- und Radwegenetz, Ortschaften, Adressen, usw.

Aus sozialer Sicht ist die Verbreitung der öffentlichen Daten mit der Notwendigkeit der Förderung des breiten „sozialen Wissens“ verbunden: als Beispiel genügt es hier zu überlegen, welchen Einfluss die Daten über Beschäftigung und Inflation auf die Sozialpolitik haben.

Rechtsvorschriften

In Europa

Die Richtlinie 2003/98/EG (PSI-Richtlinie, PSI=Public Sector Information) des europäischen Parlaments und des Rates, die am 17. November 2003 verabschiedet und im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 345 vom 31. Dezember 2003 veröffentlicht wurde, stellt den ersten Schritt hinsichtlich der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors dar.

Hier die Eckpfeiler der Richtlinie:

  • Die Informationen des öffentlichen Sektors sind „ein wichtiger Rohstoff für Produkte mit digitalen Inhalten“, die wiederverwendet werden sollen, um „deren Potential zu nutzen und zum Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beizutragen“;
  • Die öffentlichen Stellen haben die Aufgabe, die Weiterverwendung zu fördern und die Unterlagen anhand von Online-Katalogen und begleitet von Standardlizenzen zugänglich zu machen;
  • Es können nur Dokumente und Informationen wiederverwendet werden, für die es keine Auflagen gibt: Die Richtlinie betrifft nicht die personenbezogenen Daten und die Informationen im Besitz öffentlicher Sendeanstalten, Lehr- und Forschungsanstalten, Museen, Bibliotheken, Archive und sonstiger Kulturvereine ...

Die Richtlinie regelt die Weiterverwendung durch die Angabe, dass:

  • die Dokumente möglichst auf elektronischem Wege und innerhalb von 20 Tagen nach einer entsprechenden Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen;
  • die Dokumente in Originalformat und –Sprache bereit zu stellen sind: Die öffentlichen Stellen haben nicht die Pflicht, die Dokumente anzupassen oder neue zu erstellen, damit sie den Kundenanforderungen entsprechen;
  • die öffentlichen Stellen können ein Entgelt verlangen. In diesem Fall sind sie verpflichtet, die Tarife festzulegen und zu veröffentlichen. Die Tarife dürfen jedoch nicht die Kosten für die Sammlung, Ausstellung, Vervielfältigung und Verbreitung der geforderten Dokumente, erhöht um einen entsprechenden Investitionsertrag, übersteigen;
  • die öffentlichen Stellen können eine uneingeschränkte Weiterverwendung der Dokumente erlauben oder sie können die Weiterverwendung an bestimmte Bedingungen binden. In diesem Fall müssen die öffentlichen Stellen Standardlizenzen definieren und entsprechend verbreiten.
  • eventuell festgelegte Bedingungen dürfen keine Diskriminierungen für potenzielle Interessenten nach sich ziehen: die Daten müssen allen interessierten Unternehmen gleichermaßen zur Verfügung stehen;
  • es sind auch Lizenzen mit Alleinnutzungsrecht möglich. Diese müssen veröffentlicht werden, einer periodischen Überprüfung unterliegen, eine zeitlich beschränkte Gültigkeit besitzen und dürfen nur für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse eingesetzt werden.

Am 26. Juni 2013 wurde der Text für den Abänderungsvorschlag für die europäische Richtlinie 2003/98/EG über Open Data veröffentlicht. Dieser wurde von den Mitgliederstaaten der europäischen Gemeinschaft genehmigt und trat am 17. Juli 2013 in Kraft. Ab diesem Genehmigungsdatum haben die Mitgliederstaaten zwei Jahre - also bis zum 18. Juli 2015 – Zeit, um die Inhalte der neuen Richtlinie zu übernehmen.

Zu den Neuheiten gehören die Erweiterung der Open Data auf Bibliotheken, Archive und Museen sowie die Veröffentlichungspflicht (nicht mehr nur eine Empfehlung) von Open Data seitens der öffentlichen Verwaltung. Behandelt werden auch der Aspekt der „Abhilfe bei Verweigerung“, wenn eine öffentliche Stelle ihre Aufgaben bezüglich der Herausgabe von öffentlichen Daten nicht erfüllt und jener der Tarifregelung.

PSI-Richtlinie in der konsolidierten Fassung vom 17. Juli 2013 einsehen (PDF)

In Italien

In Italien wurde die europäische PSI-Richtlinie mit dem Gesetzesdekret Nr. 36 vom 24. Januar 2006 übernommen, das im Amtsblatt Nr. 37 vom 14. Februar 2006 veröffentlicht wurde.
Die Maßnahmen wurden vom Ministerium für Gemeinschaftspolitik und vom Ministerium für Innovation und Technologie ausgearbeitet, in enger Absprache mit den Ministerialämtern für auswärtige Angelegenheiten, Justiz, Öffentlichkeitsarbeit, Wirtschaft.
Das Gesetzesdekret Nr. 36/2006 wurde später durch das Gesetz 96/2010 abgeändert.

Am 4. Oktober 2012 wurde das Gesetzesdekret "Misure urgenti per l’innovazione e la crescita: agenda digitale e startup" mit den Normen zur Digitalisierung Italiens vom Ministerrat genehmigt. Das Dekret „Misure urgenti per l’innovazione e la crescita: agenda digitale e startup“ beinhaltet eine Vielzahl von Themen mit weitreichenden Einflüssen, sie reichen von der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung bis zur Entwicklung von „intelligenten Gemeinschaften“ und vieles mehr.

Das Dekret führt hinsichtlich "Open Data" wichtige Neuheiten ein: Die Herausgabe von öffentlichen Daten wird zu einem Leistungsindikator der öffentlichen Führungskräfte. Die Daten im Besitz der öffentlichen Verwaltung verstehen sich als „open by default”, sofern keine weiteren Einschränkungen definiert wurden. Es wird eine nationale Jahresagenda für die Entwicklung der offenen Daten mit einem Jahresbericht festgelegt. In den jährlichen Leitlinien müssen auch Hinweise über die Ontologie der öffentlichen Verwaltung enthalten sein (Linked Open Data).

Der Art. 9 des Gesetzesdekretes Nr. 179/2012 hat den Artikel 52 des "Codice dell'Amministrazione Digitale" (CAD) abgeändert. Laut diesem abgeänderten Artikel des CAD wurden in der ersten Jahreshälfte 2013 die Leitlinien für „die Feststellung der technischen Standards, einschließlich der Festlegung der Ontologien von Dienstleistungen und Daten, der Verfahren und Durchführungsmodalitäten der Bestimmungen des Absatzes V des Codice dell'Amministrazione Digitale mit dem Ziel festgelegt, den Prozess auf nationaler Ebene effizient und wirksam zu machen“.

Im Juli 2013 wurde auf der Internetseite der "Agenzia per l'italia Digitale (AgID) die erste Ausgabe dieser Leitlinien veröffentlicht. Das Dokument wurde vom “Gruppo di lavoro dell’Agenzia per l’Italia Digitale per le linee guida sulla valorizzazione del patrimonio informativo pubblico” verfasst, an der zahlreiche nationale und lokale Stellen der öffentlichen Verwaltung bzw. deren stellvertretende Organisationen teilgenommen haben. Die Region Piemont hat als eigene Stelle teilgenommen und als Federführer für die anderen Regionen im Bereich CISIS fungiert (CISIS=interregionales Zentrum für informatische, geografische und statistische Systeme).

Diese Leitlinien sollen die Verwaltungen beim Verfahren für die Aufwertung des eigenen öffentlichen Informationsguts unterstützen, sie definieren die auszuführenden Haupteingriffe für die Anwendung der von der nationalen Digitalen Agenda diktierten Strategien. Sie bieten operative und organisatorische Schemen, identifizieren technische Standards und Best-Practice-Referenzmodelle, bieten Empfehlungen zu Kosten- und zu Licencing-Aspekten und vieles mehr. Die Leitlinien unterliegen einer jährlichen Überarbeitung.

Leitlinien auf der Internetseite der Agenzia per l'Italia Digitale einsehen (PDF)

Ein wichtiger Aspekt im Hinblick auf Open Data ist im so genannten Trasparenzdekret” (Gesetzesdekret 33/2013) enthalten. Es schreibt den öffentlichen Verwaltungen vor, auf ihren Internetseiten nicht nur Daten über die interne Organisation der Büros zu veröffentlichen, sondern auch Daten über Bilanzen, Beratungsaufträge und sonstiges Informationen, welche im Abschnitt „Transparenz, Verwaltung und Sachverhalt“ des Dekrets aufgelistet sind.
Im Artikel 7 dieses Dekretes wird darauf hingewiesen, dass diese Informationen in offenen Datenformaten im Sinne des Artikels 68 des CAD zu veröffentlichen sind.

Weiterverwendung der Information

Die Konzepte „Open Data“ und „Weiterverwendung der öffentlichen Information“ wurden von der Richtlinie 2003/98/EG (PSI-Richtlinie) des europäischen Parlaments und des Rates festgelegt, die am 17. November 2003 genehmigt und im europäischen Amtsblatt Nr. L 345 vom 31. Dezember 2003 veröffentlicht wurde. Diese Konzepte wurden vom Gesetzesdekret Nr. 36 vom 2006 i.d.g.F. in die italienische Rechtsordnung übernommen.

Die PSI-Richtlinie sieht im Datenbestand der öffentlichen Verwaltung „einen wichtigen Rohstoff für Produkte mit digitalen Inhalten“, die wiederverwendet werden sollen, um „deren Potential zu nutzen und zum Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beizutragen“.

Die Richtlinie, so wie sie vom nationalen Dekret übernommen wurde, liefert die Definitionen für die Begriffe:

  • Dokument (öffentliche Information): Akte, Fakten oder Informationen sowie jede Sammlung solcher Akte, Fakten oder Informationen, welche sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befinden - unabhängig von der Form des Trägermaterials (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material). Ein Dokument kann beispielsweise ein Gesetz sein, es kann sich aber auch um Daten in den Datenbanken der öffentlichen Verwaltungen handeln.
  • Weiterverwendung: Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch physische oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich vom ursprünglichen, institutionellen Zweck, für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Die Anwendungsgebiete der Dokumente können unterschiedlich sein: sozial, wirtschaftlich, geografisch, meteorologisch, touristisch, bezogen auf das Geschäftsleben, auf das Patentwesen oder der Bildung, usw.

Die Richtlinie empfiehlt den öffentlichen Stellen, die Dokumente auf die folgende Weise verfügbar zu machen:

  • durch die Erstellung von Online-Katalogen, welche den Zugang zu den verfügbaren Dokumenten erleichtern und deren Verbreitung fördern;
  • durch die Festlegung von angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen, die bei Weiterverwendung der Daten anzuwenden sind.